Gebäude in Sanierungsgebieten und Baudenkmäler

Historisch bedingt befinden sich Denkmalobjekte im Regelfall in einer attraktiven Zentrumslage, und auch die steuerlichen Rahmenbedingungen erleichtern die Entscheidung. Ist die Immobilie nach den jeweiligen Landesvorschriften Baudenkmal, unterstützt das Finanzamt den Immobilienanleger bzw. Immobilieneigennutzer mit großzügigen Abschreibungsmöglichkeiten. Einer besonderen steuerlichen Förderung unterliegen auch Immobilienobjekte in einem ausgewiesenen Sanierungsgebiet oder in städtebaulichen Entwicklungsbereichen.

Voraussetzung für den Erhalt der Steuervorteile ist, dass der Eigennutzer oder Anleger die Immobilie im Ursprungszustand erwirbt und anschließend entweder selbst saniert oder er kauft die Altsubstanz bzw. Wohneinheiten daraus in Verbindung mit einem bereits ausgearbeiteten Sanierungs- und Modernisierungskonzept von einem professionellen Anbieter, wie z. B. der THAMM & PARTNER GmbH.

Investoren

Erhöhte Abschreibung bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebau- lichen Entwicklungsbereichen,
§ 7h Abs. 1 EStG

 

 

 

 

 

Zuzüglich linearer Abschreibung

Eine erhöhte Abschreibung für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen ist bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen wie folgt möglich:

Im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren in Höhe von 9 %. In den folgenden
4 Jahren können 7 % der bescheinigten Herstellungskosten abgeschrieben werden.

Bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt wurden, können 2,5 % der Herstellungs- und Anschaffungskosten auf eine Dauer von 40 Jahren abgeschrieben werden.

Bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt wurden, können 2,0 % der Herstellungs- und Anschaffungskosten auf eine Dauer von 50 Jahren abgeschrieben werden.

Erhöhte Absetzung bei Baudenkmälern,
§ 7i Abs. 1 EStG.

 

 

 

 

 

 

Zuzüglich linearer Abschreibung


Eine erhöhte Abschreibung ist bei Baudenkmälern für (bescheinigte) Herstellungskosten von Baumaßnahmen, die zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu dessen sinnvoller Nutzung erforderlich sind, wie folgt möglich:

Im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren in Höhe von 9 %. In den folgenden 4 Jahren können 7 % abgeschrieben werden.

Bei Gebäuden, die vor dem 1.Januar 1925 fertiggestellt wurden, können 2,5 % der Herstellungs- und Anschaffungskosten auf eine Dauer von 40 Jahren abgeschrieben werden.

Bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt wurden, können 2,0 % der Herstellungs- und Anschaffungskosten auf eine Dauer von 50 Jahren abgeschrieben werden.


Selbstnutzer

Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungs- bereichen, § 10f Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 Satz 1 EStG

Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 vom Hundert wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzung des § 7h oder des § 7i vorliegen.

Lineare Abschreibung

Ist für Selbstnutzer nicht möglich.